EU-Verpackungsverordnung
Serviceverpackungen - was ändert sich durch die "Packaging and Packaging Waste Regulation"?
von Bernd Born
Ab August 2026 treten die ersten Anforderungen der neuen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) in Kraft. Unternehmen ohne klaren Umsetzungsplan riskieren Bußgelder, Produktverbote und steigende Kosten.
Die PPWR ist eine EU-weite Verordnung, die die bisherige Verpackungsrichtlinie ersetzt. Sie gilt für alle Unternehmen und Betriebe, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob sie Hersteller, Importeur, Händler oder Markeninhaber sind.
Serviceverpackungen begegnen uns überall im Alltag. Bäckereien, Metzgereien, Imbissbetriebe, Marktstände, Apotheken, Reinigungen, Freizeitparks und viele weitere Betriebe nutzen Verpackungen, die in der Verkaufsstelle befüllt und zusammen mit dem Produkt an Endabnehmer abgegeben werden.
Die Lieferkette ist entscheidend: Mit Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zum 12. August 2026 und dem Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich die Verantwortlichkeiten für Serviceverpackungen grundlegend. Das betrifft einerseits Betriebe, die diese Verpackungen mit eigenem Namen, Logo oder eigener Marke nutzen.
Registrierungs- und Meldepflicht
Andererseits müssen Verpackungsproduzenten, Importeure und Großhändler, die leere Serviceverpackungen anbieten, künftig prüfen, ob sie selbst Erzeuger und/oder Hersteller im Sinne der PPWR sind - oder ob die jeweilige Verantwortlichkeit bei ihrem Auftraggeber liegt. Als Erzeuger sind Unternehmen für die technische Dokumentation und die Erstellung der Konformitätserklärung der Verpackungen zuständig; als Hersteller tragen sie die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Der bisher mögliche Weg, diese Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen, entfällt in den meisten Fällen.
Zwei Perspektiven
Deshalb sollten Unternehmen zunächst prüfen, wer künftig Hersteller im Sinne der PPWR ist. Denn: Dieser trägt die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Die Regelungen zu Serviceverpackungen lassen sich aus zwei Perspektiven betrachten: Nutzt man Serviceverpackungen - oder bietet man sie an? Sie diese an?
- Betriebe, die Serviceverpackungen für ihre Produkte verwenden: zum Beispiel Bäckereien, Metzgereien, Imbissbetriebe aller Art, Apotheken, Floristen, Reinigungen: "Ich nutze Serviceverpackungen!"
- Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten: zum Beispiel Verpackungsproduzenten, Importeure, Großhändler: "Ich biete Serviceverpackungen an!"
Zur Prüfung findet man weitere Informationen auf der neuen Webunterseite der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" (ZSVR), der Kontrollbehörde für das Verpackungsrecycling in Deutschland und Betreiber des Verpackungsregisters LUCID. Dort werden die wichtigsten Fallkonstellationen praxisnah erläutert - für Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten und Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen.
www.verpackungsregister.org/ppwr/serviceverpackungen
Was sind Serviceverpackungen?
Nach der PPWR sind Serviceverpackungen dafür konzipiert und bestimmt, in der Verkaufsstelle mit einem Produkt befüllt zu werden, um dieses an den Endabnehmer abzugeben.
Achtung: Für das Vorliegen einer Serviceverpackung ist nicht entscheidend, ...
- ob Mitarbeiter oder Kunden als Endabnehmer die Verpackung befüllen.
- ob Kunden für die Serviceverpackung bezahlen oder diese kostenlos ausgehändigt wird.
- aus welchem Material (zum Beispiel Papier, Kunststoff, Metall, Glas) oder welchen Materialkombinationen (Papier- oder Kunststoffverbunde) eine Serviceverpackung besteht.