Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt über das Verpackungsgesetz (VerpackG). Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org, Themenpaket) übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben (zum Beispiel Datenmeldung) für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen (www.papstar-storyteller.de/produktverantwortung-1). Die weiteren ökologischen Ziele, wie unter anderem die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden ebenfalls durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht.
Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID
Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID ( (Lucid, französisch für "klar", Anm. d. Red.) für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht bis dahin nicht nachgekommen ist. Der neue Registrierungsprozess ist gestartet und man kann sich auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht registrieren.
Für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind zusätzlich Systembeteiligungspflichten zu erfüllen. Jeder muss für das Recycling seiner Verpackungen bezahlen. Für Letztvertreiber von Serviceverpackungen gibt es zwei Wege, rechtskonform zu handeln. Diese können ihre unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt kaufen (Sonderregelung) oder sie müssen alle Pflichten selbst erfüllen. In jedem Fall sind diese jedoch verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.
Was bedeutet "vorbeteiligt"?
Generell besteht die Möglichkeit, Serviceverpackungen beim Lieferanten oder Großhändler (etwa PAPSTAR) "vorbeteiligt" zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich "vorbeteiligt" und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Man muss sich den vorbeteiligten Kauf unbefüllter Serviceverpackungen auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen lassen. Damit lässt sich nachweisen, dass man den Pflichten nachgekommen ist. Der Lieferant beziehungsweise Großhändler ist verpflichtet, diese Bestätigung auszustellen.
Auch PAPSTAR-Shop von Änderung betroffen
Mit der Gesetzesnovelle geht somit ab dem 1. Juli 2022 auch eine Änderung beim Bestellvorgang im PAPSTAR-Onlineshop (www.papstar-shop.de) einher.
- "Sofern unsere Kunden nach dem Verpackungsgesetz zur Systembeteiligung und/oder Abgabe einer Vollständigkeitserklärung von Serviceverpackungen verpflichtet sind, kommen wir im Onlineshop unserer Verpflichtung nach, die Erfüllung der Pflichten (entsprechend Paragraf 7.2 Verpackungsgesetz, Anm. d. Red.) an uns zu übertragen", so Katja Kantelberg, Teamlead E-Commerce und somit verantwortlich für das Onlineshop-Procedere: "Im Rahmen des Bestellvorgangs lässt sich im Warenkorb der Button 'SVP aktivieren' anklicken; so werden Verpackungen systembeteiligt bei uns gekauft."
- NEU: Macht der Kunde von dieser Regelung Gebrauch, muss er sein Unternehmen dennoch im Verpackungsregister LUCID (Lucid, französisch für "klar", Anm. d. Red.) registrieren und dort eine Datenmeldungen abgeben.